Seite angelegt am: 25.04.2020
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Letzte Bearbeitung:
07.08.2020
Lebensverhältnisse des Ausstattungspflichtigen
Die Ausstattung soll eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie sein.
Das Heiratsgut soll (bloß) eine - den Lebensverhältnissen des Dotationspflichtigen entsprechende - angemessene Starthilfe für die Begründung eines eigenen Haushalts sein.
Zweck des Heiratsguts nach § 1220 ABGB ist eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie durch das Kind.