Lebensverhältnisse des Ausstattungsberechtigten
Ein Kind hat nur dann keinen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Heiratsgutes, wenn es selbst ein zur ersten Gründung einer eigenen Familie hinreichende Vermögen besitzt, demnach keine Starthilfe benötigt; bezieht das Kind selbst nur ein Durchschnittseinkommen, ist es sehr wohl auf die Hilfe der Dotationspflichtigen angewiesen.
Eigenvermögen des Dotationsberechtigten ist jedenfalls mindernd bei der Bemessung des Ausstattungsanspruchs zu veranschlagen.
Einige Jahre vor der Eheschließung erfolgte Zahlungen für den Erwerb und die Einrichtung einer Eigentumswohnung den berühren Ausstattunganspruch dem Grunde nach zwar nicht, haben ber insoweit Einfluss auf dessen Höhe, als dadurch der maßgebliche Unterstützungsbedarf des Berechtigten vermindert wird.
Der Umstand einer eigenen Mietwohnung und einer kompletten Wohnungseinrichtung kann nur bei der Höhe der Starthilfe eine Rolle spielen.
Voraussetzung für die Gewährung eines Ausstattungsanspruchs ist es, daß die Braut oder Ehefrau selbst im Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen oder so hohes Einkommen besitzt, das den Bedarf nach einer Starthilfe ausschlösse.
Berücksichtigung des Einkommens des Dotationsberechtigten.
Bezieht das Kind selbst nur ein Durchschnittseinkommen, ist es sehr wohl auf die Hilfe der Dotationspflichtigen angewiesen.