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Seite angelegt am: 23.01.2007 ; Letze Bearbeitung: 07.08.2020

Pfändbarkeit des Anspruches

Der Anspruch auf Ausstattung ist nach seiner Geltendmachung pfändbar und Bestandteil der Konkursmasse.

Dieser Anspruch ist höchstpersönlicher Natur und kann nur vom Berechtigten selbst geltend gemacht werden, nicht aber vom Masseverwalter. Der Berechtigte hat es also allein in der Hand, durch Kundgabe seines Willens die materielle Rechtslage zu verändern; es steht ihm damit also ein subjektives privates Gestaltungsrecht zu, dessen Ausübung erst den Anspruch - soferne die Voraussetzungen dafür gegeben sind - zur Entstehung bringt; bis dahin ist er weder abtretbar noch pfändbar. Dies gilt aber nur solange, als das Gestaltungsrecht nicht ausgeübt wird. Der durch die Ausübung des Gestaltungsrechtes entstandene Zahlungsanspruch ist aber übertragbar und pfändbar. Es wäre auch nicht einzusehen, daß die Gläubiger des Schuldners den schon entstandenen Anspruch nicht pfänden könnten, wohl aber das dann auf Grund dieses Anspruches vom Schuldner erworbene Vermögen.