Seite angelegt am: 28.01.2007
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Letze Bearbeitung:
07.08.2020
Privatstiftung und Heiratsgut
Vor Fälligkeit des Heiratsgutes in eine Privatstiftung eingebrachte Vermögenswerte sind bei der Bemessung unbeachtlich.
Vor Fälligkeit des Heiratsgutes in eine Privatstiftung eingebrachte Vermögenswerte sind bei der Bemessung unbeachtlich.