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Seite angelegt am: 23.12.2016 ; Letze Bearbeitung: 07.08.2020

Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten

Weitere Unterhaltspflichten des Ausstattungspflichtigen werden in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs so berücksichtigt, dass vom anrechenbaren Jahreseinkommen der Nominalbetrag der in diesem Jahr geleisteten weiteren (gesetzlichen) Unterhaltspflichten in Abzug gebracht wurde.

Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch ein Prozentabzug für die weiteren Sorgepflichten alternativ möglich wäre. Die rechnerischen Auswirkungen der beiden Varianten weichen allerdings sehr stark von einander ab.