Seite angelegt am: 07.12.2008
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Letzte Bearbeitung:
03.05.2020
Schulerfolg
Ein Schulerfolg des Kindes ist vom Informationsrecht nach § 178 ABGB umfasst.
Ein Schulerfolg des Kindes ist vom Informationsrecht nach § 178 ABGB umfasst.