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Seite angelegt am: 07.12.2008 ; Letzte Bearbeitung: 07.12.2008

Schulsportveranstaltungen

Schulsportveranstaltungen fallen unter den Begriff „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ und sind daher auch bei fehlendem Kontakt nicht Informationsrecht nach § 178 ABGB umfasst.