Seite angelegt am: 07.12.2008
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Letzte Bearbeitung:
07.12.2008
Schulsportveranstaltungen
Schulsportveranstaltungen fallen unter den Begriff „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ und sind daher auch bei fehlendem Kontakt nicht Informationsrecht nach § 178 ABGB umfasst.