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Seite angelegt am: 29.10.2009 ; Letzte Bearbeitung: 07.08.2020

Verfahren zur Durchsetzung der Informationsrechte

Die Informations- und Äußerungsrechte nach § 178 ABGB sind Ausfluss des Rechts des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils auf persönlichen Verkehr, sie sind mit gerichtlicher Verfügung zu bestimmen (§ 178 Abs 2 ABGB) und mit den Zwangsmitteln des § 79 Abs 2 AußStrG durchzusetzen:
a) Diese im Schrifttum geradezu als selbstverständlich angesehene Rechtslage ist schon damit zu begründen, dass die dem anderen Elternteil zustehenden Informationen der Durchführung des persönlichen Verkehrs (der Ausübung des Besuchsrechts) dienen und der vom Gesetzgeber gewünschte Kontakt des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zum Kind dessen Wohl fördern sollen. Dies muss auch für den - hier vorliegenden - Fall gelten, dass (noch) kein persönlicher Verkehr stattfindet, weil die Erfüllung der Informationspflichten ua auch der gewünschten Anbahnung des Kontakts zwischen Elternteil und Kind dienen kann und soll.
b) Damit ist auch die Frage beantwortet, dass ein gerichtlich genehmigter Vergleich der Eltern über die Informationsrechte nach § 178 ABGB nur einen Titel für die gerichtliche Anordnung von Zwangsmaßnahmen des § 79 AußStrG bilden kann und keinen Titel darstellt, der im Exekutionsverfahren nach der EO zu vollstrecken wäre. Die Verweisung ins außerstreitige Vollzugsverfahren ergibt sich schon aus der Fürsorgeverpflichtung des Gerichts zur jederzeitigen Beachtung des Kindeswohls (§ 110 Abs 3 AußStrG), was im formstrengen Exekutionsverfahren gar nicht möglich wäre.
c) Trotz des vorliegenden, gerichtlich genehmigten Vergleichs waren daher die Antragstellung und die Beschlussfassung über die Halbjahreszeugnisse zulässig, weil im Vergleich ohnehin auch nur über den Informationsanspruch in allgemeiner Weise unter Verwendung der verba legalia abgesprochen wurde und nur von wichtigen und minderwichtigen Angelegenheiten die Rede ist. Vor der Anordnung von Zwangsmitteln müsste die Informationsverpflichtung ohnehin noch konkret klargestellt werden.