Kein Besuchsrecht für leibliche Eltern bei Adoption
Eltern deren leibliches Kind adoptiert wurde, haben kein Besuchsrecht zu den Kindern des adoptierten Kinde. Dies wird wohl auch für das Besuchsrecht der leiblichen Eltern zum adoptierten Kind selbst gelten. § 182 (2) ABGB ordnet das Erlöschen der familienrechtlichen Beziehung an
Zu beachten ist aber die Bestimmung des § 188 ABGB. Diese Bestimmung räumt auch den Dritten uU eine Parteienstellung ein.
§ 188 ABGB ab 26.04.2017
ABGB § 188 (1) Zwischen Enkeln und ihren Großeltern gilt § 187 entsprechend. Die persönlichen Kontakte der Großeltern sind jedoch auch so weit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört würde.
(2) Wenn persönliche Kontakte des minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten dem Wohl des Kindes dienen, hat das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Dritten, sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist, die zur Regelung der persönlichen Kontakte nötigen Verfügungen zu treffen. Solche Verfügungen hat es auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder von Amts wegen zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.