Streitwert bei Unterhaltsansprüchen von Kindern
Unbestimmte Unterhaltsanträge:
hat der Antragsteller keine Bewertung vorgenommen, dann ist die für Zweifelsfälle vorgesehene Bemessungsgrundlage nach § 14 RATG maßgebend, welche für das bezirksgerichtliche Verfahren € 730,00 beträgt.
Bestimmte Unterhaltsanträge:
Dem sozialen Anliegen, dass die Bemessungsgrundlage beim Kindesunterhalt geringer sein soll, um die Durchsetzung dieser Ansprüche zu erleichtern, wird nur dann Rechnung getragen, wenn die zu § 58 JN entwickelten Grundsätze, dass bereits fällig gewordene Ansprüche nicht zusätzlich nben dem Dreijahresbetrag zu bewerten sind, auch zu § 9 RATG herangezogen werden. Werden daher neben dem laufenden Unterhalt auch rückständige Beträge begehrt, sind diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung. Die einfache Jahresleistung bildet damit die höchstmögliche Bemessungsgrundlage beim Kindesunterhalt, auf dessen Basis der Obsiegende seine Kosten bei gänzlichem Kostenersatzanspruch erhalten kann.
Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten ist das Einfache der Jahresleistung (§ 9 Abs 3 RATG) des Erhöhungsbetrags für den laufenden Unterhalt. Rückstände haben auch hier keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage.
dies gilt sowohl für Ehegattenunterhalt als auch für Kindesunterhalt. Dies gilt auch dann, wenn neben dem laufenden Unterhalt auch rückständige Beträge begehrt werden.
Der Streitwert an laufendem (nachehelichen) Unterhalts und Unterhaltsrückstand an ehelichem Unterhalt ist aber zusammenzuzählen, da zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen vorliegen (§ 94 ABGB; § 66 EheG).
Oppositionsverfahren:
Ist im Oppositionsverfahren ein Unterhaltsanspruch als Ganzes streitverfangen, errechnet sich die Bemessungsgrundlage für künftige Forderungen höchstens aus dem Jahreswert als Obergrenze die auch durch Rückstände nicht erhlht wird.
§ 58 JN ab 01.05.1983
JN § 58
(1) Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.
(2) Ist das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesammte streitige Zeit fallenden Zinses der Bewertung zugrunde zu legen.