Streitwert für Oppositionsverfahren
Die Rekurswerberin argumentiert, dass das Unterhaltsenthebungsverfahren und das Verfahren über das Oppositionsgesuch keineswegs ein und denselben Verfahrensgegenstand bildeten. Denn beim Verfahren über den Enthebungsanspruch sei es um den künftigen Unterhaltsanspruch gegangen, im Oppositionsverfahren hingegen um den Unterhaltsrückstand; im letzteren Verfahren sei der Antragsteller zur Gänze unterlegen.
Der Rekurswerberin ist einzuräumen, dass das Unterhaltsenthebungsverfahren und das Oppositionsverfahren aus den von ihr genannten Gründen nicht denselben Verfahrensgegenstand hatte. Es konkurrieren für die Bemessungsgrundlage des anwaltlichen Honorars daher § 9 Abs 3 (Unterhaltsverfahren) und § 13 RATG (Oppositionsverfahren).
Nun ist aber nach zutreffender Ansicht § 9 Abs 3 gegenüber § 13 RATG die speziellere Norm, sodass die aus sozialen Gründen erfolgte Streitwertdeckelung in allen Verfahrensarten gilt. Ungeachtet der Höhe des bekämpften Anspruchs im Oppositionsprozess ist daher der Einjahreswert des Unterhalts die Obergrenze der Bemessungsgrundlage des anwaltlichen Honorars.