Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 04.02.2021 ; Letze Bearbeitung: 28.09.2021

gewöhnlicher Aufenthalt

Der im KSÜ nicht definierte Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ als zentraler Anknüpfungspunkt der internationalen Zuständigkeit ist autonom, also nach Wortlaut und Kontext des Übereinkommens sowie dessen Zielen, zu bestimmen. Da das KSÜ Vorbild für die Verordnung (EG) 2003/2201 des Rates vom 27. 11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 2000/1347 („Brüssel IIa-VO“) war, kann zur Auslegung dieses Begriffs auch Rechtsprechung und Literatur zu dieser Verordnung herangezogen werden (dies gilt darüber hinaus ganz allgemein für die Anerkennungsversagungsgründe des Art 23 Abs 2 lit b bis d KSÜ, nicht hingegen für den Versagungsgrund des Art 23 Abs 2 lit a [Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts], der in der Brüssel IIa-VO keine Entsprechung hat). Das KSÜ baute seinerseits auf dem Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. 10. 1961 („MSÜ“) auf und kodifizierte einen Großteil der dazu ergangenen Rechtsprechung. Aufgrund der selben Zielsetzungen (Schutz der Person des Kindes und räumliche Nähe der zur Entscheidung berufenen Stelle) ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach Art 5 KSÜ sohin gleich auszulegen, wie derselbe Begriff im MSÜ und der Brüssel IIa-VO.

Art. 3 HKÜ ab 01.10.1988

HKÜ Art. 3

Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn
a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt      worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.
Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder auf Grund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.

Art. 5 KSÜ

Kapitel II Zuständigkeit

KSÜ Artikel 5
(1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.

Art. 8 EU-VO 2201/2003

Abschnitt 2
Elterliche Verantwortung
Allgemeine Zuständigkeit

Art. 8

(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.

Art. 8 EU-VO 1259/2010

In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht

Art. 8
Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:
a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.