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Seite angelegt am: 07.08.2022 ; Letze Bearbeitung: 07.08.2022

Abstammungsverfahren fallen nicht unter Brüssel IIa VO, KSÜ, MSchÜK

Die Feststellung und der Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses unterliegen weder der Brüssel IIa VO noch dem Minderheitenschutzübereinkommen noch dem KSÜ, sondern ergibt sich die internationale Zuständigkeit für das Abstimmungsverfahren allein aus § 108 Abs. 3 JN, wenn auch dort Diktion „inländische Gerichtsbarkeit" gewählt wurde.