Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 30.08.2021 ; Letze Bearbeitung: 30.08.2021

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Ist bereits eine Entscheidung in einem Mitgliedsstaat ergangen, wird sie in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO). Jede Partei, die ein Interesse darauf hat, kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 2 (richtig: Kapitel III) Brüssel IIa-VO eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung beantragen (Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO).

Art. 21 EU-VO 2203/2001

Kapitel III
Anerkennung und Vollstreckung
Abschnitt I
Anerkennung
Anerkennung einer Entscheidung

Art. 21
(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 bedarf es insbesondere keines besonderen Verfahrens für die Beschreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
(3) Unbeschadet des Abschnitts 4 kann jede Partei, die ein Interesse hat, gemäß den Verfahren des Abschnitts 2 eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen. Das örtlich zuständige Gericht, das in der Liste aufgeführt ist,
die jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 68 mitteilt, wird durch das nationale Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem der Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung gestellt wird.
(4) Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klären, so kann dieses Gericht hierüber befinden.

Art. 24 EU-VO 2203/2001

Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats

Art. 24
Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 22 Buchstabe a) und Artikel 23 Buchstabe a) darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.