Prioritätsgerichtsstand
Der Prioritätsgerichtsstand nach Art 13 KSÜ löst gerade (auch) Zuständigkeitskonflikte zwischen der allgemeinen, im Regelfall auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gestützten internationalen Zuständigkeit (Art 5 KSÜ) mit der eheverfahrensbasierten Zuständigkeit des Art 10 KSÜ. Dabei wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 10 Abs 1 KSÜ dem Verbundgerichtsstand der Vorzug gegenüber dem allgemeinen Gerichtsstand am Aufenthaltsort der Minderjährigen gegeben. Eine Verbundzuständigkeit des Scheidungsgerichts iSd Art 10 KSÜ auch zur scheidungsbedingten Obsorgeregelung führt demnach dazu, dass die Behörden eines anderen Vertragsstaates nicht mehr über dort gesondert geltend gemachte Obsorgeanträge entscheiden dürfen, selbst wenn dort der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegen sollte.
Bei Rechtshängigkeit eines früher eingeleiteten Obsorgeverfahrens in einem Vertragsstaat des KSÜ haben auch die Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten Art 13 KSÜ anzuwenden. Auch wenn die Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat hat, kann also ein Prioritätsgerichtsstand außerhalb der EU Vorrang genießen.
Serbien als KSÜ-Vertragsstaat und Österreich als KSÜ- und EU-Mitgliedsstaat.
Prioritätsgerichtsstand
Der Prioritätsgerichtsstand nach Art 13 KSÜ löst gerade (auch) Zuständigkeitskonflikte zwischen der allgemeinen, im Regelfall auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gestützten internationalen Zuständigkeit (Art 5 KSÜ) mit der eheverfahrensbasierten Zuständigkeit des Art 10 KSÜ. Dabei wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 10 Abs 1 KSÜ dem Verbundgerichtsstand der Vorzug gegenüber dem allgemeinen Gerichtsstand am Aufenthaltsort der Minderjährigen gegeben. Eine Verbundzuständigkeit des Scheidungsgerichts iSd Art 10 KSÜ auch zur scheidungsbedingten Obsorgeregelung führt demnach dazu, dass die Behörden eines anderen Vertragsstaates nicht mehr über dort gesondert geltend gemachte Obsorgeanträge entscheiden dürfen, selbst wenn dort der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegen sollte.