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Seite angelegt am: 03.06.2021 ; Letze Bearbeitung: 08.04.2022

Perpetuatio fori

Der Grundsatz der perpetuatio fori kommt im KSÜ grundsätzlich nicht zum Tragen; damit kann  die internationale Zuständigkeit auch noch während eines zulässig anhängig gemachten Verfahrens wegfallen.

Gemäß Art 5 Abs 1 KSÜ richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen. Da der Grundsatz der perpetuatio fori im KSÜ grundsätzlich nicht zum Tragen kommt, kann die internationale Zuständigkeit auch noch während eines zulässig anhängig gemachten Verfahrens wegfallen. Nach Art 5 Abs 2 KSÜ ist das dann der Fall, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Vertragsstaat verlegt, weil damit dessen (internationale) Zuständigkeit begründet wird.