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Seite angelegt am: 08.04.2022 ; Letzte Bearbeitung: 08.04.2022

Zuständigkeit und KSÜ

Gemäß Art 5 Abs 1 KSÜ richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen. Da der Grundsatz der perpetuatio fori im KSÜ grundsätzlich nicht zum Tragen kommt, kann die internationale Zuständigkeit auch noch während eines zulässig anhängig gemachten Verfahrens wegfallen. Nach Art 5 Abs 2 KSÜ ist das dann der Fall, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Vertragsstaat verlegt, weil damit dessen (internationale) Zuständigkeit begründet wird.
Der autonom auszulegende Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ richtet sich danach, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht. Maßgeblich sind dauerhafte Beziehungen einer Person zu einem Aufenthaltsort, sodass sich der Aufenthalt einer Person ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmt. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes drückt sich in seiner sozialen und familiären Integration aus. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment. Wesentlich ist stets, ob Umstände vorliegen, die die dauerhaften Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.

Art. 5 KSÜ

Kapitel II Zuständigkeit

KSÜ Artikel 5
(1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.