Seite angelegt am: 23.04.2021
;
Letzte Bearbeitung:
23.04.2021
Zuständigkeit und EU (Brüssel IIa-VO)
Die Brüssel IIa-VO verdrängt das KSÜ hinsichtlich der Regeln über die internationale Zuständigkeit, sofern das Kind seinen gewähnlich Aufenthalt in einem EU Mitgliedsstaat hat (Art. 52 Abs. 2 und 3 KSÜ; Art. 61 lit a Brüssel IIa-VO). Zwischen EU Mitgliedsstaaten ergibt sich die internationale Zuständigkeit für die Regelung über die elterliche Veranwortung daher aus Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung. Das das KSÜ Vorbild der Brüssel IIa-VO war, folgt die VO dem Übereinkommen allerdings weitgehend und normiert nur in einzelnen Teilbereichen Abweichungen. Sowohl Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO als auch Art. 1 Abs. 1 lit. a iVm Art. 5 Abs. 1 KSÜ sehen die internationale Zuständigkeit der Gerichte durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor.