Wohnen, unentgeltliches und Bereicherungsansprüche
Wenn das jahrelange kostenlose Wohnen des Klägers im Haus der Beklagten moniert wird, ist darauf zu verweisen, dass im Gegensatz zu der zitierten Entscheidung hier die Beklagte keineswegs überwiegend die gemeinsame Lebenserhaltung finanzierte. Im Übrigen ist das Wohnen des Klägers im Haus der Beklagten auch durch die Berücksichtigung der Abnützung der vom Kläger geschaffenen Investitionen in die Beurteilung eingeflossen.
Die Leistungen eines Lebensgefährten an den anderen, die nur den Zweck haben, die laufenden Bedürfnisse der Lebensführung zu befriedigen (insbesondere Aufwand für Unterhalt und Wohnen), nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht kondiziert werden können. Die laufenden Leistungen der Beklagten für die Versorgung des Klägers waren ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher bei der späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt.