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Seite angelegt am: 03.01.2008 ; Letze Bearbeitung: 09.08.2020

Kein Wohnrecht nach Ende der Lebensgemeinschaft

Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein weder dingliche und obligatorische, noch familienrechtliche Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, die die Lebensgefährten bewohnen, jederzeit, jedenfalls aber nach Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der ehemalige Lebensgefährte einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher kann im Zweifel nicht angenommen werden.

Auch das uneheliche Kind aus einer aufgehobenen Lebensgemeinschaft hat an der Wohnung des Vaters kein Wohnrecht.