Zuwendungen Dritter und Rückforderbarkeit
Der Anspruch auf Rückzahlung der Hälfte jener 70.000 EUR, die die Klägerin ihrem Sohn und der Beklagten unter der – von ihnen akzeptierten – Bedingung übergab, dass sie diesen Betrag bei Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft zurückzahlen, besteht dem Grunde nach schon aufgrund dieser vertraglichen Abrede zu Recht und ist der Höhe nach mit 35.000 EUR nicht strittig.
Hinsichtlich der weiteren 48.900 EUR besteht dem Grunde nach – wie sich ebenfalls aus dem bindenden Zwischenurteil ergibt – ein Kondiktionsanspruch in Analogie zu § 1435 ABGB. Demnach kann der Geber Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, vom Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat. Es ist also grundsätzlich das Geleistete zurückzustellen. Nur wenn eine Wiederherstellung (Rückstellung) unmöglich oder untunlich ist, hat der Empfänger für den erlangten Vorteil ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinn des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet. Bei Geldleistungen besteht ein Anspruch auf Rückzahlung.
Warum der Klägerin kein Kondiktionsanspruch in Höhe der Hälfte jener Zahlungen zustehen soll, mit denen sie Bauleistungen Dritter auf dem im Hälfteeigentum ihres Sohnes sowie der Beklagten stehenden Grundstücks finanzierte, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Klägerin diesen gegenüber damit in Wahrheit Geldleistungen (Finanzierungsleistungen) erbracht hat, die bei Zweckverfehlung zurückzuzahlen sind . Davon abgesehen wendet der Oberste Gerichtshof die zunächst zu (bewusst entgegengenommenen) Arbeitsleistungen entwickelte Rechtsprechung, wonach für diese (sofern der Leistende die Zweckverfehlung nicht zu verantworten hat) analog zu § 1152 ABGB ein vom verschafften Nutzen unabhängiges angemessenes Entgelt zu leisten ist, auch auf Geld- und Materialaufwendungen an, die nach dieser Judikatur daher in voller Höhe zu ersetzen sind .
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtslage – mit der sich die Revisionswerberin nicht näher auseinandersetzt – in Einklang.
Soweit die Beklagte auf den nach Wegfall des Leistungszwecks verbliebenden (Rest-)Nutzen abstellt, kommt es auf diesen nach der Rechtsprechung bei zur gemeinsamen Verwendung durch Lebensgefährten angeschafften Sachen an, weil sich die Zweckverfehlung in diesem Fall nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen (Restnutzen) bezieht. Dabei handelt es sich um eine vom sonstigen Bereicherungsrecht abweichende Besonderheit der condictio causa data, causa non secuta, die auf der Annahme beruht, dass der Wertverlust einer Leistung bis zur Beendigung der Lebensgemeinschaft durch die (teilweise) Zweckerreichung ausgeglichen wurde.