Außergewöhnliche Zuwendungen
Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Ein Rückforderungsanspruch wird ganz allgemein dann gewährt, wenn eine Leistung in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurde und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt.
Der Anwendungsbereich dieser Kondiktion erstreckt sich auf alle jene Fälle, in denen eine Leistung in der Erwartung erbracht wird, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbringt, zu der er sich aber nicht verbindlich verpflichten kann oder nicht verpflichten will. Ein solcher Zweck kann der weitere Bestand der Lebensgemeinschaft oder auch die gemeinsame Nutzung eines gemeinsam gebauten Hauses sein. So kann ein Partner nach dem Ende der Lebensgemeinschaft nach § 1435 ABGB außergewöhnliche Leistungen, etwa Erwerb einer Wohnung oder Errichtung eines Hauses, gemeinschaftliche Bebauung eines Grundstücks zurückfordern, die er erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Gemeinschaft erbracht hat. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der dem Leistungsempfänger verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden.