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Seite angelegt am: 31.12.2007 ; Letzte Bearbeitung: 11.08.2020

Scheidungsverschulden grundsätzlich unerheblich für die Obsorgefrage

Grundsätzlich ist das Verschulden an der Ehescheidung unerheblich für die Frage der Zuweisung der elterlichen Rechte nach der Ehescheidung / Trennung, es sei denn, dass aus dem Scheidungsverschulden eine mangelnde Eignung eines Elternteils zu Ausübung der Obsorge abzuleiten wäre.