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Seite angelegt am: 29.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 11.08.2020

Keine Möglichkeit einer testamentarischen Anordnung für die Obsorge

Immer wieder taucht die Frage auf, ob durch ein Testament ein Elternteil bestimmen kann, wer nach seinem Tod die Obsorge für ein Kind bekommen soll.

Eine derartige letztwillige Anordnung ist rechtlich vollkommen unerheblich. 

Hat ein Elternteil mit einem anderen die gemeinsame Obsorge, so hat automatisch der überlebende Elternteil die alleinige Obsorge ohne weiteres Verfahren. Der überlebende Elternteil kann aber vom Gericht eine entsprechende Feststellung begehren.

Verstirbt ein alleinig obsorgeberechtigter Elternteil, so hat zunächst niemand die Obsorge, für Notfälle kann diese auf den Jugendwohlfahrtsträger übergehen, bis das Gericht eine (zumindest vorläufige) Entscheidung getroffen hat. Der zweite Elternteil muss vor Gericht die Obsorge beantragen und muss sich dort allenfalls mit Großeltern, Stiefelternteil oder Pflegeeltern herumschlagen.

§ 178 ABGB ab 01.02.2013

Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils
ABGB § 178 (1) Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut. Ist in dieser Weise der Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).
(2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.
(3) Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.