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Seite angelegt am: 24.10.2021 ; Letzte Bearbeitung: 24.10.2021

Bewertung der Verletzung höchstpersönlicher Rechte

Es ist festzuhalten, dass die vorliegende Streitigkeit über Verletzung höchstpersönlicher Rechte einer Bewertung in Geld unzugänglich ist, sodass die Zulässigkeit des Revisionsrekurses davon abhängt, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.