Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 13.11.2021 ; Letzte Bearbeitung: 13.11.2021

Kostenersatz

Gemäß § 393 Abs. 2 EO richtet sich der Kostenersatz in Verrfahren über Einstweilige Verfügungen nach §§ 382b, 382e und § 382g EO (ab 01.07.2021: §§ 382b, 382c und § 382d) nach den Bestimmungen der ZPO. Daraus ergibt sich, dass in  diesen Sicherungsverfahren auch über die Kosten des Antragstellers sofort, dh im Sicherungsverfahren, abzusprechen ist (EF-Slg 156.295).

Kostenersatz

Gemäß § 393 Abs. 2 EO richtet sich der Kostenersatz in Verrfahren über Einstweilige Verfügungen nach §§ 382b, 382e und § 382g EO (ab 01.07.2021: §§ 382b, 382c und § 382d) nach den Bestimmungen der ZPO. Daruas ergibt sich, dass in  diesen Sicherungsverfahren auch über die Kosten des Antragstellers sofort, dh im Sicherungsverfahren, abzusprechen ist.

§ 393 ab 01.07.2021

Kosten

EO § 393
(1) Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§ 385). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
(2) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d) richtet sich die Kostenersatzpflicht nach §§ 40 ff ZPO.
(3) Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im Vorhinein gerichtlich zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.

§ 393 EO 12.08.2014 bis 30.06.2021

§ 393 (1) Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§. 385). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
(2) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach §§ 382b, 382e und 382g richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.
(3) Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im Vorhinein gerichtlich zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.