Seite angelegt am: 15.11.2009
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Letzte Bearbeitung:
11.08.2020
Neuerungsverbot im Rekursverfahren
Im Rekursverfahren gilt das Neuerungsverbot. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsgegner in erster Instanz nicht gehört wurde, dem dann der Widerspruch gemäß § 397 EO zusteht.