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Seite angelegt am: 24.10.2021 ; Letzte Bearbeitung: 24.10.2021

Nur für natürliche Personen

§ 382g EO regelt den Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre, ohne zu definieren, was unter Privatsphäre zu verstehen ist. Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung durch § 16 ABGB und § 1328a ABGB gewährleistet. § 382g EO schafft keine neue Anspruchsgrundlage (Beck in Gitschthaler/Höllwerth EuPR [2011] § 382g EO Rz 4), sondern setzt diese vielmehr voraus (RIS-Justiz RS0121886). Zur Beurteilung, was zur Privatsphäre nach § 382g EO gehört, kann damit auf die bisherigen Grundsätze zurückgegriffen werden. Aus § 16 ABGB wird – ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten wie Art 8 EMRK – das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet (RIS-Justiz RS0008993 [T6, T11], OGH 2015/09/02, 7 Ob 130/15s).
Bereits nach dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 382g EO ist Schutzobjekt dieser Bestimmung die Privatsphäre des Opfers, sie bildet aber keine geeignete Grundlage zur Durchsetzung der Rechte auf Ehre, Ruf und Namen.
Ausdrücklich dahingestellt bleibt, ob eine juristische Person eine Privatsphäre iSd §§ 16, 1328a ABGB hat.
Betrachtet man nämlich die Entstehungsgeschichte des § 382g EO, so zeigt sich, dass die Bestimmung an der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie anknüpft, die zweifelsohne nur natürlichen Personen zur Verfügung steht und diese im Wesentlichen durch die Erweiterung des geschützten Personenkreises, nämlich auf Stalkingopfer, ergänzt, bei denen es sich gleichfalls um natürliche Personen handelt. Dies ergibt sich auch aus dem Vorblatt zur ErläutRV 1316 XXII. GP, 1: Wird dort doch explizit ausgeführt, dass mit der vorgeschlagenen Verankerung einer Anti-Stalking-Bestimmung im StGB der materiell-rechtliche Opferschutz ausgeweitet und damit gesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere dem gestiegenen Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und seinem Recht auf Selbstbestimmung Rechnung getragen wird. Im zivilrechtlichen Bereich soll dieser Opferschutz durch die einstweilige Verfügung nach § 382g EO gewährleistet werden. Dass der Gesetzgeber hier vom Menschen spricht, unterstreicht, dass die einstweilige Verfügung nach § 382g EO nur der natürlichen Person zur Verfügung stehen soll.
Der Anglizismus „Stalking“ leitet sich ursprünglich aus der Jägersprache ab. Er bedeutet im Englischen, sich an ein Wild heranzupirschen, dieses zu jagen oder zu verfolgen. In die juristische Terminologie übernommen, versteht man unter Stalking zwanghaftes Verfolgen, Nachstellen und Belästigen einer Person oder das Ausüben von Psychoterror. Ziel eines Stalkers ist es, seinem Opfer durch andauernde und beharrliche Verfolgungshandlungen gegen seinen Willen Kontakte aufzuzwingen und die Selbstbestimmung eines Menschen einzuschränken. Die Besonderheit besteht im speziellen (psychologischen) Verhältnis zwischen Opfer und Täter sowie der Dauer und Heterogenität des Psychoterrors. Stalking kann zur großen psychischen Belastung oder Bedrohung für den Betroffenen werden (vgl Wolfrum/Dimmel aaO). Daraus wird ebenfalls klar, dass Zweck der „Anti-Stalking-Regelung“ des § 382g EO die Verbesserung des Schutzes für natürliche Personen ist, denen rasch Abhilfe gegen Belästigungen durch Stalker geboten werden soll.
Unterstrichen wird dies auch dadurch, dass mit dem Vollzug der Verbote nach § 382g Z 1 und 3 EO die Sicherheitsbehörden betraut werden können (§ 382g Abs 3 EO). Das heißt, wenn der Täter Anordnungen in derartigen einstweiligen Verfügungen zuwiderhandelt, kann die Polizei durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dagegen einschreiten, gerade um den raschen Schutz einer natürlichen Person vor mit Stalking einhergehender Belästigung und Bedrohung zu erreichen. Bedenkt man darüber hinaus die weiteren besonderen Vorteile der einstweiligen Verfügung nach § 382g EO, nämlich die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Antragstellers, den Entfall einer Sicherheitsleistung und den Entfall einer Festsetzung einer Frist für eine Rechtfertigungsklage, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber den raschen und unbürokratischen Schutz von natürlichen Personen im Blick hatte.
Zusammengefasst bedeutet dies, die einstweilige Verfügung nach § 382g EO steht nur natürlichen Personen zur Sicherung ihres sich aus §§ 16, 1328a ABGB ergebenden Unterlassungsanspruchs zur Verfügung (OGH 2016/11/09, 7 Ob 138/16v; EF-Slg 152.634).

Nur für natürliche Personen

§ 382g EO regelt den Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre, ohne zu definieren, was unter Privatsphäre zu verstehen ist. Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung durch § 16 ABGB und § 1328a ABGB gewährleistet. § 382g EO schafft keine neue Anspruchsgrundlage, sondern setzt diese vielmehr voraus. Zur Beurteilung, was zur Privatsphäre nach § 382g EO gehört, kann damit auf die bisherigen Grundsätze zurückgegriffen werden. Aus § 16 ABGB wird – ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten wie Art 8 EMRK – das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet.
Bereits nach dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 382g EO ist Schutzobjekt dieser Bestimmung die Privatsphäre des Opfers, sie bildet aber keine geeignete Grundlage zur Durchsetzung der Rechte auf Ehre, Ruf und Namen.
Ausdrücklich dahingestellt bleibt, ob eine juristische Person eine Privatsphäre iSd §§ 16, 1328a ABGB hat.
Betrachtet man nämlich die Entstehungsgeschichte des § 382g EO, so zeigt sich, dass die Bestimmung an der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie anknüpft, die zweifelsohne nur natürlichen Personen zur Verfügung steht und diese im Wesentlichen durch die Erweiterung des geschützten Personenkreises, nämlich auf Stalkingopfer, ergänzt, bei denen es sich gleichfalls um natürliche Personen handelt. Dies ergibt sich auch aus dem Vorblatt zur ErläutRV 1316 XXII. GP, 1: Wird dort doch explizit ausgeführt, dass mit der vorgeschlagenen Verankerung einer Anti-Stalking-Bestimmung im StGB der materiell-rechtliche Opferschutz ausgeweitet und damit gesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere dem gestiegenen Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und seinem Recht auf Selbstbestimmung Rechnung getragen wird. Im zivilrechtlichen Bereich soll dieser Opferschutz durch die einstweilige Verfügung nach § 382g EO gewährleistet werden. Dass der Gesetzgeber hier vom Menschen spricht, unterstreicht, dass die einstweilige Verfügung nach § 382g EO nur der natürlichen Person zur Verfügung stehen soll.
Der Anglizismus „Stalking“ leitet sich ursprünglich aus der Jägersprache ab. Er bedeutet im Englischen, sich an ein Wild heranzupirschen, dieses zu jagen oder zu verfolgen. In die juristische Terminologie übernommen, versteht man unter Stalking zwanghaftes Verfolgen, Nachstellen und Belästigen einer Person oder das Ausüben von Psychoterror. Ziel eines Stalkers ist es, seinem Opfer durch andauernde und beharrliche Verfolgungshandlungen gegen seinen Willen Kontakte aufzuzwingen und die Selbstbestimmung eines Menschen einzuschränken. Die Besonderheit besteht im speziellen (psychologischen) Verhältnis zwischen Opfer und Täter sowie der Dauer und Heterogenität des Psychoterrors. Stalking kann zur großen psychischen Belastung oder Bedrohung für den Betroffenen werden (vgl Wolfrum/Dimmel aaO). Daraus wird ebenfalls klar, dass Zweck der „Anti-Stalking-Regelung“ des § 382g EO die Verbesserung des Schutzes für natürliche Personen ist, denen rasch Abhilfe gegen Belästigungen durch Stalker geboten werden soll.
Unterstrichen wird dies auch dadurch, dass mit dem Vollzug der Verbote nach § 382g Z 1 und 3 EO die Sicherheitsbehörden betraut werden können (§ 382g Abs 3 EO). Das heißt, wenn der Täter Anordnungen in derartigen einstweiligen Verfügungen zuwiderhandelt, kann die Polizei durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dagegen einschreiten, gerade um den raschen Schutz einer natürlichen Person vor mit Stalking einhergehender Belästigung und Bedrohung zu erreichen. Bedenkt man darüber hinaus die weiteren besonderen Vorteile der einstweiligen Verfügung nach § 382g EO, nämlich die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Antragstellers, den Entfall einer Sicherheitsleistung und den Entfall einer Festsetzung einer Frist für eine Rechtfertigungsklage, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber den raschen und unbürokratischen Schutz von natürlichen Personen im Blick hatte.
Zusammengefasst bedeutet dies, die einstweilige Verfügung nach § 382g EO steht nur natürlichen Personen zur Sicherung ihres sich aus §§ 16, 1328a ABGB ergebenden Unterlassungsanspruchs zur Verfügung.

§ 382g EO ab 01.01.2020 bis 30.06.2021

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
EO § 382g
(1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,
7. Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,
8. Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für ein Jahr angeordnet werden; § 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
(3) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 8 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382c Abs. 3 und § 382d Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.

§ 382g EO 18.05.2018 bis 31.12.2019

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
EO § 382g

(1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.
(2) Bei einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 ist keine Frist zur Einbringung der Klage (§ 391 Abs. 2) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen wird. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
(3) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.

§ 382g EO 01.06.2009 bis 17.05.2018

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
EO § 382g

(1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.
(2) Bei einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 ist keine Frist zur Einbringung der Klage (§ 391 Abs. 2) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen wird. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
(3) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.