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Seite angelegt am: 15.11.2009 ; Letzte Bearbeitung: 29.03.2020

Bewertung in der Rekursentscheidung

Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht ist bei Streitigkeiten über die Verletzung höchstpersönlicher Rechte, die - wie im Fall des § 382g EO - einer Bewertung in Geld nicht zugänglich sind, nicht vorzunehmen.


Zuletzt bearbeitet am 28.03.3020