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Seite angelegt am: 20.03.2022 ; Letzte Bearbeitung: 20.03.2022

Anzuwendende Verfahrensvorschriften im Provisorialverfahren

Nach § 402 Abs. 4, § 78 EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der ZPO anzuwenden.

§ 78 EO ab 01.05.2011

Anwendung der Zivilprocessordnung

EO § 78

Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Exexutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen.
(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.

§ 402 EO 01.01.2005 bis 30.06.2021

EO § 402
(1) Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch
nicht einvernommen worden ist.
(3) Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt vierzehn Tage.
(3a) Bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung eines im  Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruchs richtet sich die Vertretungspflicht für das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden, sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt ist.