Vertraglicher (rein) Unterhalt nicht privilegiert
Darüber hinaus ist zu beachten, dass nur aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht resultierenden Geldforderungen durch die Sonderbestimmung des § 382 Z 8 lit a EO „privilegiert“ sind. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Ehepartner aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis vom anderen Ehepartner aus dem Titel des Gesetzes Unterhalt für sich begehrt. Dabei behält aber auch der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt grundsätzlich solange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, als sich die Vereinbarung im Rahmen einer Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und der Leistungsmodalitäten nach hält. Nur aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht resultierende Geldforderungen sind durch die Sonderbestimmung des § 382 Z 8 lit a EO „privilegiert“.
Der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt behält so lange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bewegt. Ungeachtet der vertraglichen Festsetzung kann dann wegen Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Änderung oder Entfall des Unterhaltsanspruches begehrt werden.