Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 12.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 12.11.2020

Familienbeihilfe 13.

Die Wortfolge „bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe“ in § 382a EO (in der bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) ist so zu verstehen, dass darunter nur die in § 8 Abs 2 FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen sind. Die mit dem Bundesgesetz BGBl I 2008/31 eingeführte „13. Familienbeihilfe“ (§ 8 Abs 8 FLAG) ist nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ einzubeziehen.