Seite angelegt am: 20.01.2008
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Geringfügiger Sonderbedarf
Ist der Sonderbedarf so geringfügig, dass er ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensverhältnise aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden kann, ist damit nicht der Geldunterhaltspflichtige zusätzlich zu belasten.