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Seite angelegt am: 20.01.2008 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Geringfügiger Sonderbedarf

Ist der Sonderbedarf so geringfügig, dass er ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensverhältnise aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden kann, ist damit nicht der Geldunterhaltspflichtige zusätzlich zu belasten.