Grundsätzliches zum Sonderbedarf
Rudolf, Kindesunterhalt - Die Pflicht zur Deckung des Sonderbedarfs, ÖJZ 2000, 172; Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechts, ÖJZ 1994, 10; Gitschthaler, Kindesunterhalt im Licht der jüngsten Judikatur des OGH, ÖJZ 1992, 529
Ein Zauberwort für den Obsorgeberechtigten, ein Horror für den Zahlungspflichtigen: "Sonderbedarf". Selten wird so unterschiedlich judiziert, wie beim Sonderbedarf. Es handelt sich um jene Aufwendungen für das Kind, die der Obsorgeberechtigte nicht aus dem normalen Unterhalt decken muss, sondern die er zusätzlich verlangen darf.
Sonderbedarf ist der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfes bewusst außer acht gelassenen Umstände erwächst.
Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. Ein solcher Beweis gelänge dem Unterhaltsberechtigen etwa dann, wenn er nachweisen kann, dass der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfes bereits aufgezehrt ist.
Allerdings darf nicht die ganze Differenz zwischen dem Unterhalt und dem Regelbedarf durch den Sonderbedarf aufgezehrt werden, weil in diesem Fall das unterhaltsberechtigte Kind nicht mehr an den gehobenen Lebensumständen des Vaters teilhaben würde.
Erhält der Unterhaltsberechtigte über den Regelbedarf hinausgehende Unterhaltsbeträge, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf dann zu ersetzen, soweit diese Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem zuerkannt gewesenen Unterhalt
Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. Ein solcher Beweis gelänge dem Unterhaltsberechtigen etwa dann, wenn er nachweisen kann, dass der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfes bereits aufgezehrt ist. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb nicht Unterhaltsbeiträge entsprechend der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhält, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat; dann muss der Sonderbedarf zusätzlich zugesprochen werden, weil bei einer solchen Konstellation das Argument der nicht zu billigenden Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ins Leere ginge, sind doch Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfes zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten
Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen.
Ist der Unterhaltsberechtigte in der Lage, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm gewährten, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbeitrag zu bestreiten, dann verringert sich die vom Unterhaltsverpflichteten zu erbringende laufende monatliche Unterhaltsleistung entsprechend den dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Ratenzahlungen. Dabei tritt weder eine Überalimentierung in einem Teilbereich noch eine einschneidende Kürzung in anderen Teilbereichen der Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ein.
Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen.
Sonderbedarf ist grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu befriedigen
Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich.
Sonderbedarf ist gekennzeichnet durch eine Außergewöhnlichkeit (er darf daher nicht regelmäßig bei vielen Kindern anfallen) und durch eine gewissen Dringlichkeit. Nicht notwendige Sonderbedarfswünsche müssen unerfüllt bleiben, wenn sie aus dem laufenden Unterhalt nicht gedeckt werden können und dem Unterhaltspflichtigen mangels Leistungsfähigkeit eben nicht auferlegt werden können
Beachten Sie bitte, dass die Landesgerichte mittlerweile selbst entscheiden können, ob sie einen Revisionsrekurs an den OGH zulassen, wenn der geltend gemachte Sonderbedarf unter € 20.000,00 liegt. Wird der Revisionsrekurs nicht zugelassen, kann aber binnen 14 Tagen ein Antrag an das Rekursgericht gestellt werden, den Zulassungsausspruch zu ändern (Zulassungsvorstellung - § 63 AußStrG). Wenn der Zulassungsausspruch nicht abgeändert wird, ist der Instanzenzug beim LG aus.
Die Rechtssprechung neigt dazu, Sonderbedarf dann anzuerkennen, wenn die Prozentkomponente nicht ausgeschöpft ist (z.B. weil nicht mehr verlangt wurde, oder infolge Erreichen der "Luxusgrenze").
Nicht notwendige Sonderbedarfswünsche müssen unerfüllt bleiben, wenn sie aus dem laufenden Unterhalt nicht gedeckt werden können und dem Unterhaltspflichtigen mangels Leistungsfähigkeit eben nicht auferlegt werden können. Sport- und Schulskiwochen sind in der Regel kein Sonderbedarf.
Dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt, wird dabei nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig sein.
Bestehen gleichwertige Alternativen, die einen Sonderbedarf erübrigen, so genießt immer die den Unterhaltspflichtigen weniger belastende Alternative den Vorzug.
Wenn das Kind sich in voller Drittpflege befindet, dann sind beide Eltern für Sonderbedarf geldunterhaltspflichtig. Im Standard, wenn das Kind bei einem Elternteil in dessen Haushalt lebt, hat der betreuende Elternteil nur für jenen Sonderbedarf aufzukommen, der zum Betreuungsbereich gehört (in Naturalien oder allenfalls Geld), während jeder übrige Sonderbedarf vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist. Die Gerichte judizieren hier sehr uneinheitlich. Oft wird der Sonderbedarf beiden Eltern hälftig auferlegt.
Anmerkung: Häufig wehren sich die Unterhaltspflichtigen zu Recht gegen Geltendmachung diverser Kosten als Sonderbedarf, rechnen aber nicht nach, ob nicht ohnehin im Rahmen der Prozentkomponente "Platz" ist, d.h. dass die normale prozentmäßige Belastung des Einkommens mit dem Unterhalt noch nicht ausgeschöpft ist und daher die Frage, ob überhaupt Sonderbedarf vorliegt, gar nicht relevant ist. Oft ist es "billiger" den (angeblichen) Sonderbedarf zu zahlen, aber mit dem monatlichen Unterhalt nicht voll abgeschöpft zu werden.