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Nachhilfestunden

Die Judikatur zu Nachhilfestunden ist reichhaltig und (wenig überraschend) auch unterschiedlich.

Soweit in den folgenden Rechtssätzen der Sonderbedarfcharakter verneint oder bejaht wird, ist immer zu berücksichtigen, dass es auf den Einzelfall ankommt, warum es überhaupt zu Nachhilfestunden kommt. Soweit ersichtlich gibt es keine Entscheidungen des OGH zu dieser Frage, was die besondere Einzelfallbezogenheit dieser Rechtsfrage unter Beweis stellt.

Sollte das Kind nicht ausreichend intellektuell begabt sein, sind Nachhilfestunden wohl überhaupt nicht gerechtfertigt, sondern wäre das Kind in eine Schule zu geben, der es gewachsen ist.

Ein vom Unterhaltspflichtigen zu finanzierender Sonderbedarf wird daher nur dann vorliegen, wenn zufolge besonderer Umstände (zB Krankheit, Schulwechsel udgl) ein bloß temporärer Einsatz von Lernhilfe zur Überwindung damit verbundener Schwierigkeiten erforderlich ist.

Je höher der normale Unterhalt ist, desto eher sind die Kosten für Nachhilfe aus diesem zu bestreiten.

Benötigt der Mj Nachhilfestunden in Englisch und Mathematik, um ein positives (Abschluß)Zeugnis zu erlangen, das Voraussetzung für verbesserte Chancen am Arbeitsmarkt ist, so sind die Kosten hiefür Sonderbedarf.

Der Ersatz von notwendigen Ausgaben für den Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf wird jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates im Einzelfall nur in Betracht kommen, wenn der Nachhilfeunterricht vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich ist, eine Nachhilfe in Form von unentgeltlichen Förderstunden an der Schule oder durch zumutbare Unterstützung durch den betreuenden Elternteil nicht in Betracht kommt, das für die ausgewählte Schulform ausreichend begabte Kind das Ausbildungsziel, insbesondere den erfolgreichen Abschluss eines Schuljahres, ohne Nachhilfeunterricht nicht erreichen kann, die Kosten für den Nachhilfeunterricht nicht aus dem laufende Unterhalt finanziert werden können und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben ist.