Seite angelegt am: 21.04.2020
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Nachmittagsbetreuung in der Privatschule
Ausgehend davon, dass Betreuungs- bzw Hortkosten grundsätzlich keinen Sonderbedarf bilden, vermag die Minderjährige auch keine Bedenken daran zu wecken, dass das Rekursgericht die Kosten für die Nachmittagsbetreuung nicht als vom Vater zu ersetzenden Sonderbedarf angesehen hat, zumal nicht einmal behauptet wird, dass die Nachmittagsbetreuung an der Schule der Minderjährigen verpflichtend in Anspruch zu nehmen wäre. Das gilt auch für die im Zusammenhang mit der außerhäuslichen Betreuung der Minderjährigen stehenden Essenskosten, wobei – worauf schon das Rekursgericht hingewiesen hat – entsprechend der Bestimmung des § 231 Abs 2 ABGB hier die Mutter das Kind zu verköstigen hat.