Seite angelegt am: 08.12.2006
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Letzte Bearbeitung:
08.08.2020
Studiengebühr
Die regelmäßig einzuhebende Studiengebühr rechtfertigt keine generelle Anhebung des Ausgangsprozentsatzes für Studenten (so die zweite Instanz auf 24%). Ein Sonderbedarf ist jedenfalls zufolge der Tatsache, dass die Studiengebühr alle Studenten trifft nicht anzunehmen. Vielmehr wird im Einzelfall abhängig von dem sich nach den bisher angewendeten Berechnungsmethoden konkret ergebenden Unterhaltsbetrag zu beurteilen sein, ob bzw in welcher Höhe dem Unterhaltspflichtigen eine Mehrleistung oder dem Unterhaltsverpflichteten die Tragung dieser zusätzlichen Kosten aus den bisherigen Unterhaltsleistungen zugemutet werden kann.
Zu beachten ist aber immer, ob überhaupt die Prozentkomponente ausgeschöpft ist.