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Überschreitung der Prozentsatzkomponente

Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente ist nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig.

Anmerkung: Diese Judiaktur ist mE unverständlich, weil die Prozentkomponente dem Kind ohnehin zusteht, ohne dass ein Rückgriff auf Sonderbedarf nötig wäre.

Dies gilt aber nicht, wenn der Prozentzunterhalt zufolge des Greifens der Luxusgrenze gar nicht ausgeschöpft wird.