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Unterhaltsanspruch und Sonderbedarf - einheitlicher Anspruch

Ein Aufsplitten des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des "sonstigen" Unterhaltsbedarf und des zweckgebundenen Sonderbedarfs nicht angebracht, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt zur Abdeckung aller unterschiedlichen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten.