Beneficium competentiae
Den Nachkommen steht gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines Elternteils oder Großelternteils ein beneficium competentiae zu.
Nicht nur der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen darf durch den Unterhaltsanspruch der Eltern und Großeltern nicht gefährdet sein, es sind dabei auch die übrigen Sorgepflichten zu berücksichtigen.
§ 234 ABGB ab 01.02.2013
ABGB § 234 (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.