angemessene Bedürfnisse der Eltern
Das Erstgericht hat zwar Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten beider Kinder getroffen, um die Leistungsfähigkeit beider Kinder beurteilen zu können. In weiterer Folge nahm es jedoch eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Eltern schematisch nach der Prozentwertmethode vor und gelangte zu dem Ergebnis, dass jedes der beiden Kinder je 20 % seines (im Fall der Tochter: „angespannten“) Nettoeinkommens an jeden der beiden Eltern zu zahlen hätte, jedes Kind daher 40 % seines Nettoeinkommens an beide Eltern. Ausgehend von seiner Rechtsansicht, die Mindestsicherung sei als Eigeneinkommen abzuziehen, traf das Erstgericht jedoch keine Feststellungen aus denen sich erstens die im konkreten Fall angemessenen Bedürfnisse der Eltern ergeben und auch beurteilen lässt, ob durch die Leistung einer solchen monatlichen Unterhaltszahlung der eigene angemessene Unterhalt der Kinder gefährdet wäre (§ 234 Abs 3 Satz 2 ABGB). Dies erfordert eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz.
Zum Unterhaltsbedarf der Eltern (zu deren angemessenen Bedürfnissen) steht bisher fest, dass die Kosten deren Mietwohnung in Höhe von 791,81 EUR brutto pro Monat zu zahlen sind. Weitere Feststellungen zu den Bedürfnissen der Eltern in ihrer konkreten Lebenssituation fehlen, sind aber erforderlich, um ihren angemessenen Unterhaltsbedarf beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang steht bisher zwar fest, dass der Sohn den Eltern erwachsende Kosten (für Reparatur- und Arztrechnungen, für Strom, Heizung und Medikamente, für Fernseh- und Handygebühren) trägt. Beide Kinder unterstützen die Eltern soweit es geht, fahren sie zu Ärzten und die Mutter zu Deutschkursen. Die Kinder übernehmen die wöchentlichen Einkäufe der Eltern. Die Tochter unternimmt wöchentlich etwas mit der Mutter, lädt sie ein und „kauft ihr immer wieder etwas“. Sie übergibt der Mutter monatlich 100 EUR für „Einkäufe und dergleichen“ und unterstützt die Mutter im Haushalt „beim Kochen und Putzen“. Ob und in welcher Höhe diese Leistungen der Kinder Auswirkungen auf den Unterhaltsbedarf der Eltern haben, lässt sich nach diesen Feststellungen aber nicht abschließend beurteilen.
In einem weiteren Schritt wird zu prüfen sein, ob der rechnerisch geschuldete angemessene Unterhalt den eigenen angemessenen Unterhalt der Kinder gefährdet. In diesem Zusammenhang steht bisher fest, dass der Sohn monatliche Ausgaben von 300 EUR für Lebensmittel, 200 EUR für Kleidung, 200 EUR für Tankkosten, 200 EUR für Freizeitaktivitäten, 50 bis 100 EUR für technische Geräte sowie 200 EUR für Urlaube und sonstige Privatausgaben hat. Die Tochter belegt einen Führerscheinkurs, wofür noch 800 EUR an Kurskosten offen sind, sie muss 4.270 EUR für eine Zahnregulierung bezahlen. Ab April 2022 beginnt sie eine Dolmetschausbildung, wofür Kurskosten von 350 EUR zu zahlen sind. Für den Deutschkurs der Stufe C 1 hat sie 500 EUR zu bezahlen. Sohn und Tochter leben gemeinsam in einer Mietwohnung, für die monatlich 750 EUR Miete und Betriebskosten sowie 100 EUR für Strom und Heizung zu zahlen sind. Diese Kosten teilten sich die Geschwister bis 1. 11. 2021, seither trägt sie der Sohn allein. Ob und welche dieser Aufwendungen tatsächlich der Befriedigung des eigenen angemessenen Unterhalts der Kinder dienen, wird ebenso wie die Frage, ob allenfalls weitere, diesem Zweck dienende Aufwendungen von ihnen geleistet werden müssen, im fortzusetzenden Verfahren festzustellen sein, um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmaß die Leistung eines angemessenen Unterhalts an die Eltern ohne Gefährdung des angemessenen Unterhalts der Kinder möglich ist.
Diese Umstände machen eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz erforderlich, weshalb dem Revisionsrekurs im Sinn des Aufhebungsantrags Folge zu geben war.