Seite angelegt am: 24.06.2008
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Letzte Bearbeitung:
12.08.2020
Keine solidarische Haftung der Kinder
Mehrere Kinder haften für den Unterhalt der Eltern nicht solidarisch; sie sind daher formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Abs 2 ZPO.
Mehrere Nachkommen schulden den Unterhalt anteilig nach Kräften.