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Seite angelegt am: 09.06.2025 ; Letzte Bearbeitung: 09.06.2025

Höhe des Unterhaltsanspruchs

Festzuhalten ist mit der überwiegenden Lehre und der jüngsten Rechtsprechung daran, dass die Kinder verpflichtet sind, den Eltern angemessenen und nicht nur notdürftigen Unterhalt zu zahlen, wie dies in einer Entscheidung auch näher begründet wurde. Auch Schwimann/Kolmasch weisen darauf hin, dass die Prozentkomponente – wie alle Prozentkomponenten – nicht mehr als ein ungefährer Richtwert sei und führen aus, dass die Verpflichtung, angemessenen Unterhalt zu zahlen bedeutet, dass die Unterhaltshöhe zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse der Eltern ausreichen muss (Unterhaltsrecht10, 225). Überzeugend gegen die schlichte Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach einer Prozentkomponente spricht jedoch das Argument, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern nach § 234 ABGB nicht vergleichbar zu jenem „erwachsener“ Kinder gegenüber ihren Eltern ist.
Kinder sollen nach den Wertungen des § 234 ABGB Eltern nur dann Unterhalt leisten, wenn diese nicht imstande sind sich selbst zu erhalten und die Kinder in der Lage, einen Verdienst zu erzielen, der ihren eigenen angemessenen Unterhalt sichert und ihnen die Leistung von Unterhalt an die Eltern ermöglicht. § 234 setzt damit einen niedrigeren Standard fest als § 231 ABGB, indem der eigene angemessene Unterhalt des Kindes nicht gefährdet sein darf. Um Unterhaltszahlungen an die Eltern leisten zu können, müssen Kinder in aller Regel einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sodass sie Beiträge in das Sozialversicherungssystem – insbesondere auch in das Pensionsversicherungssystem – und Steuern leisten, mit denen ebenfalls wiederum Sozialleistungen (wie zB die von den Ländern zu finanzierende Sozialhilfe) finanziert werden. Die gesetzliche Pensionsversicherung wird – auch nach Umstellung auf individuelle Pensionskonten – im Umlageverfahren finanziert: Die laufenden Einzahlungen dienen der Finanzierung der laufenden Auszahlung. Dazu kommen Sozialversicherungsleistungen wie Pflegegeld, Mindestsicherung ua wie Gitschthaler (siehe oben Pkt 4.2) ausführt, belastet die Kinder ein Zuspruch angemessenen Unterhalts insofern „doppelt“.
Es ist daher sachgerecht, die Berechnung des angemessenen Unterhaltsanspruchs der Eltern gemäß § 234 ABGB immer konkret an den individuellen Lebensverhältnissen der bedürftigen Eltern und der unterhaltspflichtigen Kinder im Einzelfall zu orientieren. Eine Berechnung nach einer Prozentwertmethode kann in diesen Fällen lediglich ein ungefährer Richtwert sein.

§ 234 ABGB ab 01.02.2013

ABGB § 234 (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.