Bedenken gegen die Höhe des titulierten Unterhalts
Wird ein höherer als der gesetzliche Unterhalt vereinbart, ist für die Unterhaltsgewährung nach dem klagen Wortlaut des § 1 UVG nur der gesetzliche Unterhalt maßgebend.
Begründete Bedenken iSd § 16 (2) UVG liegen nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des UhPfl auf Unterhalt in Titelhöhe vorliegen.
§ 16 UVG ab 01.01.2010
Vollzug
UVG § 16 (1) Der Beschluß, mit dem das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.
(2) Wird gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit durch die vorgetragenen Einwendungen begründete Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, unverzüglich mit Beschluss anzuordnen, dass mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
(3) Das die Innehaltung anordnende Gericht hat hievon umgehend den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verständigen. Gleiches gilt, wenn das Rekursgericht den Antrag auf Vorschußgewährung abweist.