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Seite angelegt am: 22.12.2020 ; Letze Bearbeitung: 22.12.2020

Bestimmbarkeit des Unterhalt nichts ausreichend

Bei Geldforderungen muss sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergeben; der Exekutionstitel ist hingegen bei bloßer Bestimmbarkeit mangels ausdrücklicher Sonderregelung - wie etwa § 10a EO - keine taugliche Exekutionsgrundlage.