Seite angelegt am: 22.12.2020
;
Letze Bearbeitung:
22.12.2020
Bestimmbarkeit des Unterhalt nichts ausreichend
Bei Geldforderungen muss sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergeben; der Exekutionstitel ist hingegen bei bloßer Bestimmbarkeit mangels ausdrücklicher Sonderregelung - wie etwa § 10a EO - keine taugliche Exekutionsgrundlage.