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Seite angelegt am: 01.06.2008 ; Letzte Bearbeitung: 11.06.2025

Grobe Fahrlässigkeit für Rückersatz

Wenn vom Kind zu Unrecht bezogene Unterhaltsvorschüsse nicht eingebracht werden können, haften die anderen Personen, allerdings nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt haben.

Damit grobe Fahrlässigkeit angenommen werden kann, muss ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt vorliegen, das auch subjektiv vorwerfbar ist.

Die Kenntnis der Spruchpraxis der Gerichte zum UVG ist nicht gefordert.

Die Verletzung der Meldepflicht macht aber nur dann ersatzpflichtig, wenn diese für die Nichteinstellung der Vorschüsse kausal war.

Nach der Diktion des § 22 Abs 1 UVG müssen sich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf die Gewährung der Vorschüsse beziehen, nicht aber auf den Verbrauch. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes" naheliegt. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen; dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen. Im allgemein gebräuchlichen Sinn kann grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht daher nur angenommen werden, wenn (auch für einen einfachen Menschen) die hohe Wahrscheinlichkeit der Unrechtmäßigkeit des Bezugs einsichtig ist und von ihm daher eine Bekanntgabe an das Gericht erwartet werden kann. Die Tatsache einer Rechtsbelehrung mit dem Gewährungsbeschluss reicht für sich alleine nicht aus, jedenfalls grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Mitteilungspflicht zu begründen.

Im Hinblick auf die den Unterhaltsvorschussbeschlüssen angeschlossene Rechtsbelehrung besteht keine Entschuldigung wegen Gesetzesunkenntnis.

Die Tatsache der Rechtsbelehrung über die Mitteilungspflicht reicht allein nicht aus, jedenfalls grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung der Mitteilungspflicht zu begründen.

§ 22 UVG ab 01.01.2010

Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse
UVG § 22
(1) Für Vorschüsse, die aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt und nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten worden sind, haften der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner zur ungeteilten Hand, jedoch nur derjenige, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs. 2) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst oder die Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig für den Unterhalt des Kindes verbraucht hat.
(2) Hilfsweise hat das Kind die zu Unrecht gewährten Vorschüsse zurückzuzahlen, soweit diese nicht gemäß Abs. 1 hereingebracht werden können und nicht für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind.
(3) Die Ersatzpflicht besteht insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird.
(4) Die Ersatzpflicht erlischt drei Jahre nach Auszahlung der Vorschüsse.