Seite angelegt am: 10.06.2013
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Letzte Bearbeitung:
12.08.2020
Flüchtling und Unterhaltsvorschuss
Flüchtlinge iSd der Genfer Flüchtlingskonvention haben gemäß § 2 (1) UVG Anspruch auf Unterhaltsvorschuss und sind nicht als Drittstaatsangehörige zu betrachten. Sie sind wie Inländer zu behandeln.