Gesetzliche Vertretung durch den KiJuHiTr
siehe aber Vertretung im Rückersatzverfahren
Die Vertretung des JWT gemäß § 9 UVG ist nicht auf Unterhaltsvorschussbelange beschränkt. Der JWT hat alle Unterhaltsinteressen des Minderjährigen allein wahrzunehmen.
Die Vertretung durch den JWT tritt alleine aufgrund des Gesetzes ein und bedarf keines vorhergehenden Gerichtsbeschlusses.
Diese Bestellung ex lege tritt schon mit der Zustellung des Gewährungsbeschlusses ein und nicht erst mit dessen Rechtskraft.
Diese Bestellung ex-lege greift auch dann, wenn der JWT bereits Vertreter nach § 212 (2) ABGB ist.
Dies gilt aber nicht bei mangelndem Inlandsbezug. Voraussetzung für die wirksame Bestellung eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers zum besonderen Sachwalter des Kindes ist aber das Vorliegen eines ausreichenden Inlandsbezuges. Es muss sich also entweder um ein österreichisches Kind handeln oder um ein ausländisches Kind, das in Österreich lebt. Für Kinder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft wird nämlich die Vertretung im Wesentlichen durch das Hager Minderjährigenschutzabkommen geregelt; nach dessen Art 3 sind die Sachnormen des Heimatrechtes des Kindes maßgeblich; die Anknüpfung nach dem IPRG wird dadurch verdrängt. In diesem Fall besteht in der Regel keine örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers. Liegt daher ein solcher ausreichender Inlandsbezug nicht vor und kann daher ein inländischer Jugendwohlfahrtsträger nicht wirksam zum besonderen Sachwalter des Kindes bestellt werden, tritt von vorne herein die Legalzession an den Bund gemäß § 30 UVG ein. In diesem Fall ist der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes gemäß §§ 31 Abs 1 und 2 und 34 UVG zur Eintreibung zuständig.
Ein Widerruf der Zustimmung nach § 212 (5) ABGB ist bei Vertretungen nach § 9 UVG nicht möglich.
Die Vertretung des JWT nach § 9 UVG kann während der Minderjährigkeit des Kindes kann nur durch gerichtliche Entscheidung beendet werden.
Keine konkurrierende Vertretung:
mit dieser Rechtsfolge ist jede andere Vertretung durch den obsorgeberechtigten Elternteil in Unterhaltssachen, auch wenn sie andere Zeiträume betrifft, ausgeschlossen. Der Elternteil ist daher auch nicht rechtsmittellegitimiert. Ein Beitritt des JWT kann nur innerhalb der Frist, die dem JWT zusteht, erfolgen, eine nachträgliche Verbesserung daher ausgeschlossen.
Keine Weisungsbefugnis des Pflegschaftsgerichts:
Das Pflegschaftsgericht kann einem Sachwalter nach UVG keine Weisungen und Aufträge erteilen.
Kinder- und Hugendhilfeträger:
Träger der Jugendwohlfahrt ist das Bundesland, nicht aber die Bezirkshauptmannschaft oder die Landesregierung.
Widerruf NICHT möglich:
Ein Widerruf nach § 212 (5) ABGB (alte Fassung) ist bei der Vertretung nach § 9 UVG nicht möglich.