Seite angelegt am: 28.09.2014
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Letze Bearbeitung:
12.08.2020
Nur gesetzlicher Unterhalt wird bevorschuss
Wird ein höherer als der gesetzliche Unterhalt vereinbart, ist für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach dem klaren Wortlaut des § 1 UVG nur der gesetzliche Unterhalt maßgebend. Mangels Regelungslücke ist keine Analogie zu § 69a EheG zu ziehen.
§ 1 UVG ab 07.11.1985
Anwendungsbereich
UVG § 1 Der Bund hat auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder nach diesem Bundesgesetz Vorschüsse zu gewähren.