Zulässigkeit der Innehaltung
Bezug von Arbeitslosengeld bedingt für sich allein noch keine begründeten Bedenken.
Einkommensverminderung wegen Rückkehr des Vaters in die Türkei ohne Vorsatz der Unterhaltsverkürzung (Verminderung von € 1.100,00 auf € 400,00). Innehaltung von € 170,00 von insgesamt € 220,00.
Krankengeldbezug unter dem Existenzminimum bedingt begründete Bedenken.
Krisenzentrumsaufenthalt des Kindes - Innehaltung zur Gänze zulässig.
Bezug von Notstandshilfe unter dem Existenzminimum bedingt für sich allein noch keine begründeten Bedenken.
Bezug von Notstandshilfe durch einen 44-jähr. UhPfl bedingt für sich allein noch keine begründeten Bedenken.
§ 16 UVG ab 01.01.2010
Vollzug
UVG § 16 (1) Der Beschluß, mit dem das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.
(2) Wird gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit durch die vorgetragenen Einwendungen begründete Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, unverzüglich mit Beschluss anzuordnen, dass mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
(3) Das die Innehaltung anordnende Gericht hat hievon umgehend den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verständigen. Gleiches gilt, wenn das Rekursgericht den Antrag auf Vorschußgewährung abweist.